§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Diemeltal
e.V. Niedermarsberg“ (ASV Diemeltal) und hat den Sitz in
Marsberg
2. Er ist Mitglied im Landesfischereiverband Westfalen und
Lippe e.V., im Landessportbund Nordrhein-Westfalen, im
Kreissportbund des Hochsauerlandkreises und im
Stadtsportverband Marsberg.
3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim
Amtsgericht Arnsberg.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der ASV Diemeltal e.V. verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und
zwar insbesondere durch
1.1 Schaffung, Erhaltung und Ausbau von Gewässern zur
Ausübung des waidgerechten Angelns sowie der Pflege
der Kameradschaft
1.2 Hege und Pflege des Fischbestandes in den
Vereinsgewässern
1.3 Maßnahmen zum Schutz und der Reinerhaltung der
Vereins-gewässer
1.4 Maßnahmen zur Erhaltung der Schönheit und
Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des
Natusschutzes
1.5 Förderung der Vereinsjugend
2. Der Verein ist nicht auf einen gewinnbringenden
Erwerbsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres
gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch
Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss wird dem/der
Antagsteller / in schriftlich übermittelt. Gleiches gilt für die
Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand, die nicht
begründet werden muss.
3. Zur Finanzierung der Vereinsaufgaben werden für
aktive, passive und jugendliche Mitglieder Mitgliedsbeiträge
und eine Aufnahmegebühr erhoben. Jugendliche und
Ehegatten von Vereinsmitgliedern zahlen keine
Aufnahmegebühr. In Ausnahme-fällen entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die
Zahlung einer Aufnahmegebühr. Der Vorstand kann
Ausgleichsbeträge für beschlossene Verpflichtungen (z.B.
nicht oder verspätet zurückgegebene Fangmeldungen,
Arbeitsdienste) festlegen.
4. Mit Aufnahme in den Verein wird ein Jahresbeitrag fällig,
unabhängig von dem kalendermäßigen Zeitpunkt des
Eintritts.
Mit dem Aufnahmeantrag ist eine
Abbuchungsermächtigung für Beiträge und
Ausgleichszahlungen für beschlossene Verpflichtungen zu
erteilen.
5. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge
oder festgelegte Verpflichtungen
nicht erfüllt sind
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Angelfischerei im Allgemeinen
oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht
haben, können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Sie sind voll stimmberechtigt, jedoch von
jeder Beitragsleistung befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des
Vereins
zu nutzen, an den Veranstaltungen teilzunehmen und die
Angel-fischerei in den Gewässern auszuüben.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) die Angelfischerei im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben,
sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch
bei anderen Mitgliedern zu achten.
b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf
Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu
befolgen
c) sich für die Belange des Vereins einzusetzen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er
kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt
werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn es
a) grob gegen die Satzung verstoßen hat,
b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer
geschädigt hat,
c) wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der
Ausübung
der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d) gegen gesetzliche oder vereinsinterne fischereiliche
Vorschriften wiederholt verstoßen hat,
e) innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zur Streit oder
Unfrieden gegeben hat,
f) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit
seinem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem ein- bis maximal dreiköpfigen Präsidium
b) dem Geschäftsführer
c) dem Kassenwart
d) dem Gewässerwart und seinem Vertreter
e) dem Gerätewart und seinem Vertreter
f) dem Jugendwart und seinem Vertreter
g) dem Sportwart und seinem Vertreter
h) dem Pressewart und seinem Vertreter
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums, dem Geschäftsführer und dem
Kassenwart. Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei mindestens
ein Mitglied des Präsidiums darunter sein muss.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Alle 2 Jahre
erfolgen Teilwahlen. Wiederwahl ist zulässig, aber auch die
Wahl in eine andere Funktion des Vorstandes.
3. Vorstandssitzungen werden vom Präsidium nach Bedarf
anberaumt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder, davon ein Präsidiumsmitglied, anwesend sind.
5. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Gleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
6. Über die Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.
7. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die bei der Durchführung von zugewiesenen Aufgaben
entstehenden Kosten und Auslagen werden ersetzt.
8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und
entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht nach
der Satzung dies der Mitgliederversammlungoder nach
gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr (1.
Quartal) zusammen (Jahreshauptversammlung). Zu ihr ist vom
Präsidium mindesten 10 Tage vorher unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Weitere
Versammlungstermine können vom Vorstand bei der
Jahresterminplanung festgelegt werden.
2. Der Jahreshauptversammlung obliegen insbesondere:
a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Satzungsänderungen
e) Änderungen der Fischereiordnung
f) Festsetzung der Jahresbeiträge und Gebühren
g) Entscheidung über Anträge des Vorstandes und der
Mitglieder
3. Den Vorsitz führt ein Präsidiumsmitglied.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig.
5. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit
gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der
Versammlungsleiter. Wahlen erfolgen geheim mit Stimmzettel,
sofern mindestens 10 Mitglieder dies verlangen.
6. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung, sowie
alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse
wiedergibt. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und
einem weiteren Präsidiumsmitglied unterzeichnet.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb
von 14 Tagen einberufen werden, wenn das Präsidium es
beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter
Darlegung der Gründe schriftlich beim Präsidium beantragt.
§ 12 Kassenführung und Kassenprüfung
1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und
Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus
den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag
ersichtlich sein.
2. Die Kasse und die Bücher des Vereins sind einmal im Jahr
rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung von 2
Kassenprüfern auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Das Ergebnis ist
auf der Jahreshauptversammlung bekannt zugeben.
3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist
zulässig.
4. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein
bekleiden
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Zu dem Beschluss ist eine 3/4 –Mehrheit der erschienen
Mitglieder erforderlich.
3. Das durch Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen ist zu gemeinnützigen Zwecken des Fischereiwesens
einer entsprechenden staatlichen Behörde zur Verfügung zu
stellen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Jahreshauptversammlung
am 25.02.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
24.01.1986 außer Kraft.
Beschlossen in der Jahreshauptversammlung des
ASV Diemeltal e.V. Niedermarsberg
am 25. Februar 2011
Eingetragen beim Amtsgericht Arnsberg
im Vereinsregister 20117 am 14.04.2011
gez. Deese
Satzung des Angelsportvereins Diemeltal e.V. Niedermarsberg
www.asv-diemeltal-niedermarsberg.de